Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeit; Einspruch
Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.
Beschreibung
Gegenüber der Straftat ist die Ordnungswidrigkeit ein Unrechtstatbestand minderen Gewichts. Sie wird in einem Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Einschlag verfolgt. Dieses kann aber in ein dem Strafprozess ähnliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten münden.
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde. Welche Verwaltungsbehörde konkret zuständig ist, wird durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze selbst, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 36 und § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.
Bei einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde mit dem Einverständnis des Betroffenen eine Verwarnung als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid aussprechen. Diese wird nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld rechtzeitig bezahlt. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen einen Bußgeldbescheid erlassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=83553804377Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83553804377Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Landratsamt Erding (LRA ED)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Alois-Schießl-Platz 2
85435 Erding
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ed.de
De-Mail: poststelle@lra-ed.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=33775908403Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/33775908403Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8122 58-0
Fax: +49 8122 58-1279
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Hörlkofen - Sachgebiet 1.2 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung/Wahlen/Verkehr (Standort 1)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Erdinger Straße 8 A
85457 Wörth
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@vg-hoerlkofen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5159653153508Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8122 9759-17
Fax: +49 8122 9759-517
Verwaltungsgemeinschaft Hörlkofen - Sachgebiet 1.2 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung/Wahlen/Verkehr (Standort 2)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Erdinger Str. 8a
85457 Wörth
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@vg-hoerlkofen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5159653153508Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8122 9759-0
Fax: +49 8122 9759-55
Amtsgericht Erding (AG ED)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1265
85422 Erding
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Di 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Do 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-ed.bayern.de
De-Mail: ag-erding@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=48999307149Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/48999307149Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8122 400-0
Fax: +49 9621 96241-0882
Internet
Voraussetzungen
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und haben laut Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit Einspruch einzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts (Urteil oder Beschluss) ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Gegen ein Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt.
Über das Rechtsmittel entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht abschließend.
Verfahrensablauf
Sie können gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Über den Einspruch entscheidet in aller Regel das örtlich zuständige Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt.
Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft einem entsprechenden Hinweis durch das Gericht nicht widersprechen.
Daneben kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage durch Beschluss einstellen, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist und es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 EUR verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.
Wird nicht durch Beschluss entschieden, so bestimmt das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht auf seinen Antrag hin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht hier durch Urteil oder Beschluss.
Fristen
Kosten
In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße.
Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 16.08.2024