Spendenquittung; Ausstellung durch die Gemeinde
Beschreibung
Falls Sie Ihrer Gemeinde eine Geld- oder Sachspende zukommen lassen, kann diese eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, wenn die Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bestimmt ist. Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.
Auf eine Zuwendungsbestätigung der Gemeinde kann verzichtet werden, wenn die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt. Die Finanzämter erkennen den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Spendenquittung an.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen Spendenquittungen bzw. Belege beim Finanzamt nur auf Anforderung vorgelegt werden.
Ansprechpartner
Markt Neunkirchen a.Brand - Kasse
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Klosterhof 2-4
91077 Neunkirchen a.Brand
Öffnungszeiten
Mo 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: kasse@neunkirchen-am-brand.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/376295349819Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9134 705-0
Fax: +49 9134 705-80
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 28.11.2024
Stichwörter
Spendenbescheinigung