Durchführung von Hochschulstudiengängen oder Abnahme von Hochschulprüfungen Gestattung

    Hochschule; Beantragung der staatlichen Gestattung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen

    Sie müssen für die Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen eine Gestattung beantragen.

    Beschreibung

    Die Durchführung von Hochschulstudiengängen oder die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer Einrichtung, die in einer Vereinbarung oder einem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführt ist, kann auf Antrag durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gestattet werden.

    Mit der Gestattung dürfen die Durchführung von Studiengängen und die Abnahme der Prüfungen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen und ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salvatorstraße 2

    80333 München

    Postanschrift

    80327 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=1147481183400Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1147481183400Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    1. Die Verantwortung für die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme von Hochschulprüfungen muss von einer ausländischen Einrichtung übernommen werden, die in einer Vereinbarung oder einem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführt ist (Äquivalenzabkommen). Solche Abkommen können in der Datenbank der Zentralstelle für das Ausländische Bildungswesen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder abgerufen werden ( http://anabin.kmk.org/).
    2. Es muss eine dem Studium an staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung im Freistaat Bayern angeboten werden. Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen.
    3. Die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen müssen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen.
    4. Es dürfen ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Gestattung verbundenen Verwaltungsaufwand.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 01.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English