Fremdenverkehrsbeitrag; Zahlung
Beschreibung
Der Fremdenverkehrsbeitrag dient neben dem Kurbeitrag der Abgeltung der von der Gemeinde für die Förderung des Fremdenverkehrs gemachten Aufwendungen.
Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die in Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, von denjenigen selbständig Tätigen erhoben werden kann, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile ziehen. Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, dass zu den kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr der Personenkreis besonders beitragen soll, der aus dem Fremdenverkehr wirtschaftlichen Nutzen zieht und daher durch die kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr begünstigt wird. Voraussetzung ist eine gemeindliche Fremdenverkehrsbeitragssatzung.
Ein Fremdenverkehrsbeitrag kann neben dem Kurbeitrag erhoben werden. Den Fremdenverkehrsbeitrag schuldet derjenige selbständig Tätige, der in der Gemeinde wirtschaftliche Vorteile von gewisser Dauer aus dem Fremdenverkehr hat. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist in Fremdenverkehrsgemeinden eine nicht unbedeutende gemeindliche Einnahmequelle. Ohne diese Einnahmen wären in vielen Gemeinden kommunale Aktivitäten zur Förderung des Fremdenverkehrs nicht möglich.
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Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- Fremdenverkehrsbeitragssatzung der jeweiligen Gemeinde
- Art. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG)Fremdenverkehrsbeitrag
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Stichwörter
Fremdenverkehrsabgabe bayern, fremdenverkehrsbeitrag bayern