Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis
Beschreibung
Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Günzburg - 302 Gewerberecht, Vollzug des Gesundheitsrechts und des Veterinärrechts (LRA GZ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 200157
89308 Günzburg
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: gewerbeamt@landkreis-guenzburg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8092649772515Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8221 95-0
Fax: +49 8221 95-240
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- ggf. Pachtvertrag / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume
- ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
- Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Voraussetzungen
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, kein Verstoß gegen die guten Sitten, kein Widerspruch zu öffentlichem Interesse im Hinblick auf die örtliche Lage oder die Verwendung der Räume des Gewerbebetriebs sowie ein Antrag (mit Beschreibung der Schaustellung).
Rechtsgrundlage(n)
- § 33a Gewerbeordnung (GewO)Schaustellungen von Personen
Rechtsbehelf
Fristen
Dauer des Verfahrens ca. 3 bis 4 Wochen
Kosten
- Erlaubnis: 100 bis 3.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/6.1)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 02.10.2024