Haushaltsplan und Haushaltssatzung; Kommunen
Die bayerischen Kommunen haben seit 01.01.2007 ein gesetzliches Wahlrecht, ob sie ihr Haushaltswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik) oder der Kameralistik führen wollen.
Beschreibung
Während die Kameralistik auf Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr und damit auf eine Liquiditätsbetrachtung abstellt, zielt die Doppik vor allem darauf, den Ressourcenverbrauch (Aufwendungen, Erträge, Abschreibungen) darzustellen, Verpflichtungen periodengerecht zuzuordnen (z. B. Bildung von Rückstellungen) und die Vermögenssituation der Kommune unter Einbeziehung der mit ihr verbundenen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Einheiten abzubilden.
Inhalt, Anlagen und Bestandteile des Haushalts richten sich nach dem Buchungssystem. Sie sollen einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Kommune geben und die Kommune in die Lage versetzen, ihre Verwaltung zu steuern.
Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune; er muss ausgeglichen sein. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich
- anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung),
- zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik),
- benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan besteht bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung aus:
- dem Gesamthaushalt, dieser wiederum bestehend aus
- dem Ergebnishaushalt
- dem Finanzhaushalt
- je einer Übersicht über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts und der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts als Haushaltsquerschnitt,
- einer Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit,
- den Teilhaushalten und
- dem Stellenplan;
und bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik aus:
- dem Gesamtplan,
- den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- den Sammelnachweisen und
- dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.
Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung beizufügen:
- der Vorbericht,
- der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
- eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist darzustellen, dass der künftige Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist,
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rückstellungen und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- der letzte konsolidierte Jahresabschluss,
- eine Übersicht über die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen,
- die Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden Beteiligung; an die Stelle der Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse kann eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten,
- eine Übersicht über die Budgets
Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik beizufügen:
- der Vorbericht,
- eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v. H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
- der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,
- eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte
Der Haushaltsplan unter Angabe
- des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung bzw.
- des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik
und
- der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen,
- der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigungen) und ferner
- der Höchstbetrag der Kassenkredite sowie
- die Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
werden in der Doppik wie in der Kameralistik in der Haushaltssatzung festgesetzt.
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Voraussetzungen
Der Gemeinderat, Kreistag bzw. Bezirkstag beschließt die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Inhalt des Haushaltsplans
- § 1 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen
- § 2 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
Fristen
Spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandtteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.02.2024