Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen; Beantragung einer Genehmigung

    Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung.

    Beschreibung

    Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 Urheberrechtsgesetz) und Aufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang.

    Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen zu einer Gefährdung des staatlichen Eigentums, zu einer Beeinträchtigung der dienstlich wahrzunehmenden Interessen oder zu einer unvertretbaren Behinderung des allgemeinen Besucherverkehrs führen würden. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung sind bei Verwendung der von der Immobilien Freistaat Bayern vorgegeben Musterverträge grundsätzlich die konkreten Behörden vor Ort. In Zweifelsfragen können Sie sich an die zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern (Kontaktdaten unter www.immobilien.bayern.de) wenden. 

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    Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH)

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    Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)

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    Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)

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    Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

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    Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)

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    Bayerische Staatskanzlei (StK)

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    Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)

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    Postfach 810140

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    Bayerisches Staatsministerium der Justiz (StMJ)

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    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK)

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    Fax: +49 89 2186-2800

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    Voraussetzungen

    Der Freistaat Bayern haftet nicht für Schäden, die dem Träger der Aufnahmen erwachsen. Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit entstehenden Personen- und Sachschäden allein zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Schadenseintritt vorsätzlich oder grob fahrlässig von Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen des Freistaates Bayern herbeigeführt wurde.

    Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften zu beachten sowie ausreichende Haftpflichtversicherungen nachzuweisen, soweit dies von den Genehmigungsbehörden für erforderlich gehalten wird.

    Die Genehmigung kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, jederzeit widerrufen werden. Für den Widerruf ist die Genehmigungsbehörde zuständig. Dem Träger der Aufnahmen stehen im Widerspruchsfall keine Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern zu.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Genehmigung von Film- und Fernsehaufnahmen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung über eine angemessene Nutzungsentschädigung und den Ersatz der für den Staat entstehenden Kosten. Ein Genehmigungsentgelt wird nicht erhoben.

    Nutzungsentschädigung

    Eine Nutzungsentschädigung wird nicht erhoben

    • für aktuelle Berichterstattungen,
    • für Bildreportagen,
    • für Berichterstattungen, bei denen insbesondere aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht,
    • für Filme der Hochschule für Fernsehen und Film und vergleichbarer staatlicher oder staatlich geförderter Einrichtungen.

    Für folgende Aufnahmen soll ebenfalls von einer Nutzungsentschädigung abgesehen werden:

    • Aufnahmen von geringem Umfang
    • Aufnahmen, die einer angemessenen Werbung für den Freistaat Bayern oder für staatliche Einrichtungen dienen.

    Die Genehmigungsbehörde hat bei der Entscheidung, welches Entgelt angemessen ist, das Maß der Nutzung und den Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen sowie den historischen und künstlerischen Wert der Aufnahmeobjekte zu berücksichtigen.

    Kostenersatz

    Ein Kostenersatz wird für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Bewirtschaftungskosten (Stromverbrauch, Heizung, Reinigung), soweit sie nicht vom Träger der Aufnahmen unmittelbar geleistet werden, der Ersatz der Aufwendungen für Bedienstete, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten und einweisen (Löhne, Gehälter usw.) sowie die Erstattung von etwaigen Ausfällen an Eintrittsgebühren u.ä. Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlung erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.11.2023

    Stichwörter

    Drehgebühr, Drehgenehmigung, Erteilung von Drehgenehmigungen, film commission bayern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English