Rafting-Tour; Beantragung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung und Anzeige
Beschreibung
Die gewerbsmäßige Bootsvermietung zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte (Boote mit einer Länge bis 9,20 m) bedarf regelmäßig einer Schifffahrtsgenehmigung, wenn die Anbieter bzw. Veranstalter (auch die überörtlich agierenden Unternehmer) im Wesentlichen immer zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer bzw. einen oder mehrere bestimmte Gewässerabschnitte einwirken werden. Nur wenn ein Bezug zu einem Gewässer gänzlich fehlt, kann eine solche entbehrlich sein. Es muss dann dem Mieter obliegen, das Fahrzeug beim Vermieter abzuholen und zu diesem zurückzubringen. Zudem muss es dem Mieter dabei auch freistehen, welches Gewässer er nutzt.
Rafting-Touren mit Booten von einer Länge über 9,20 m müssen immer von der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserbehörde) schifffahrtsrechtlich genehmigt werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag insbesondere unter naturschutzrechtlichen, wasserwirtschaftlichen, schifffahrtsrechtlichen, fischereifachlichen und sicherheitsrechtlichen Aspekten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann dazu die betroffenen Fachstellen beteiligen.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Ausübung des Gemeingebrauchs Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.
Hinweise für Pfaffenhofen a.d.Ilm: Ergänzung: Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Ansprechpartner
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 4 - Sg. 42 - Schifffahrt (LRA PAF)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1451
85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: wasserrecht@landratsamt-paf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5939310512528Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8441 27-0
Fax: +49 8441 27-271
Internet
Gemeinde Reichertshausen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Pfaffenhofener Str. 2
85293 Reichertshausen
Öffnungszeiten
Mo 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:15 Uhr - 12:00 Uhr
Do 15:00 Uhr - 19:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: rathaus@reichertshausen.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=91552348691Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/91552348691Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8441 858-0
Fax: +49 8441 858-58
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angabe von Art, Ort (z.B. auch Einstiegs- und Ausstiegsstelle) und Zeit der Veranstaltung und voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
- Beschreibung der Boote
Voraussetzungen
Das Rafting mit Booten von einer Länge bis 9,20 m durch die Teilnehmer darf die Grenzen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht überschreiten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das Rafting ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gewässer, der Ufer und der Tier- und Pflanzenwelt führt.
Eine Genehmigung für das Befahren mit Booten über 9,20 m Länge kann versagt oder mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers erfordert.
Im Übrigen wird auf die Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht von Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser nach §§ 51, 52 BaySchiffV bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hingewiesen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Art. 28 Abs. 4 und Abs. 5 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- § 1 Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
- § 2 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
- § 3 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
- § 51 Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
- § 52 Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Bayerische Schifffahrtsverordnung - BaySchiffV)
Fristen
Kosten
Für die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung können Kosten in Höhe von 50 bis 250 € anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Pfaffenhofen a.d.Ilm: Ergänzung: Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 05.03.2024
Hinweise für Pfaffenhofen a.d.Ilm: Ergänzung: Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm am 11.06.2024
Stichwörter
Gewerbliches Organisieren von Schlauchboot-Touren auf Wildwasser