abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Erteilung der Erlaubnis

    Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

    Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

    Hinweise für Würzburg: Ergänzung: Landratsamt Würzburg

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Würzburg (LRA WÜ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeppelinstraße 15

    97074 Würzburg

    Postanschrift

    97067 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-wue.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/06775747438Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 8003-0

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbeanmeldung

      (entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht)

    • Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister

      (entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist)

    • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung

      (entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist)

    • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

      (nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen)

    • firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

      nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind

    • personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

      => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind

    • Führungszeugnis (Belegart OG)

      => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind

    • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort an die Erlaubnisbehörde übersandt.
    • Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (insbes. Bestätigung über Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgang)

      => für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen

    • Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

      stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:

    • Der Antragsteller (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte) und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.

    Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde

    • Unterlagen nachfordern oder
    • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
    • die Erlaubnis ablehnen.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

    Kosten

    Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 03.05.2024

    Hinweise für Würzburg: Ergänzung: Landratsamt Würzburg

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Würzburg am 03.04.2024

    Stichwörter

    abfallrechtliche Beförderungsgenehmigung, abfallrechtliche Transporterlaubnis, abfallrechtliche Transportgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English