Gewerblicher Fischfang

    Fischbesatz; Anordnung und Untersagung oder Beantragung der Genehmigung

    Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes nicht beeinträchtigt werden.

    Beschreibung

    Besatzmaßnahmen müssen in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sein, die fehlende oder beeinträchtigte Reproduktion bzw. eine Störung des biologischen Geleichgewichts auszugleichen. Ziel jeder Besatzmaßnahme ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten, artenreichen gesunden und möglichst naturnahen Fischbestandes.

    Die Kreisverwaltungsbehörde kann Besatzmaßnahmen anordnen oder untersagen, sofern dies aus Gründen des Hegeziels erforderlich ist. Grundlage einer derartigen Anordnung ist regelmäßig das Gutachten der Fischereifachberatung des Bezirks.

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    Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. - 53 Sicherheitsangelegenheiten, Jagd, Fischerei (LRA NM)

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    Die KFZ-Zulassungsbehörde besitzt ein Aufrufsystem. Annahmeschluss ist jeweils 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten:
    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
    Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
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    Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Annahmeanschluss: 17:15 Uhr
    Freitag 08:00 -12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr


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    Voraussetzungen

    Welche Fische erlaubnisfrei oder nur nach vorheriger Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde ausgesetzt werden dürfen, ergibt sich aus § 22 AVBayFiG und ggf. der Fischereiverordnung des Bezirks in der jeweils gültigen Fassung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 13.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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