Fischereipachtvertrag; Hinterlegung und Prüfung
Beschreibung
Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden. Die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten. Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Eine derartige Zersplitterung des Fischereiausübungsrechts liefe einer nachhaltigen, dem Hegeziel entsprechenden Bewirtschaftung zuwider.
Hauptpflicht des Verpächters ist es, dem Pächter die Ausübung des Fischereirechts während der Pachtdauer einzuräumen. Dazu gehören insbesondere der Fischfang sowie das Aneignungsrecht an den gefangenen Fischen und die Fischhege. Die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen, erhält der Pächter nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verpächters. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann sich der Verpächter auch vorbehalten.
Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen und das Fischereirecht ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Hegeziel auszuüben. Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt.
Der Pachtvertrag endet regelmäßig mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer.
Ansprechpartner
Landratsamt Deggendorf - Gewerbe, Landwirtschaft, Jagd-, und Fischereiwesen (LRA DEG)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1555
94455 Deggendorf
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Aktuell nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
E-Mail: gewerbe-jagd-fischerei@lra-deg.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/128066231968Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 991 3100-0
Fax: +49 991 3100-41250
Internet
Landratsamt Deggendorf - Jagd, Fischerei (LRA DEG)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1555
94455 Deggendorf
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Aktuell nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/228732893968Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 991 3100-0
Fax: +49 991 3100-41250
Internet
Voraussetzungen
Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam. Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen; die fischereifachliche Beurteilung ist Aufgabe der Fischereifachberatung des Bezirks.
Verpächter kann nur sein, wer seine Fischereiberechtigung in Person ausüben darf. Diese Voraussetzung kann bei Koppelfischereirechten oder bei Einbeziehung des Fischereirechts in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb fehlen; dann ist die gesonderte Verpachtung des Fischereirechts ausgeschlossen.
Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt.
Fischereipachtverträge sind grundsätzlich für mindestens zehn Jahre abzuschließen.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 09.07.2024