Elektrofischereischein Genehmigung

    Elektrofischerei; Beantragung einer Erlaubnis

    Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur erteilt

    • zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
    • bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
    • zur Gewässerbewirtschaftung,
    • zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,

    soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis zur Elekrofischerei kann der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte beantragen. Über die Ergebnisse der Elektrofischerei sind Aufzeichnungen zu führen.

    Der Berechtigungsschein wird befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer erteilt.

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    Ansprechpartner

    Bezirk Niederbayern

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 15

    84028 Landshut

    Postanschrift

    84023 Landshut

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    Mo 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 9:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: poststelle@bezirk-niederbayern.de

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    Telefon Festnetz: +49 871 97512-100

    Fax: +49 871 97512-529

    Internet

    Sprachversion

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    Landratsamt Dingolfing-Landau (LRA DGF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Stadt 1

    84130 Dingolfing

    Postfachadresse

    Postfach 1420

    84125 Dingolfing

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    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Der Berechtigungsschein zur Ausübung der Elektrofischerei wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

    • nachweist, dass der Elektrofischer einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
    • einen gültigen Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät vorlegt
    • und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, deren Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro für Personenschäden, 300.000 Euro für Sachschäden und 10.000 Euro für Vermögensschäden beträgt.
    Den Bedienungsschein für die persönliche Ausübung der Elektrofischerei stellt die Bayerische Landesanstalt für Fischerei nach Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und Bestehen einer abschließenden Prüfung aus.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Elektrofischerei kann entweder bei den Kreisverwaltungsbehörden oder bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt werden.

    Wird der Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt, leitet diese den Antrag zur Stellungnahme an die Fischereifachberatung beim Bezirk weiter. Anschließend prüft der Bezirk als Sachverständige gemäß Art. 62 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) den Antrag und erstellt ein fischereifachliches Gutachten, in dem meist auch eine Auflagenliste für die Durchführung der Elektrofischerei vorgegeben wird.

    Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt anschließend auf Basis dieses Gutachtens einen Bescheid. Wird der Antrag direkt bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt, wird der Antrag zusammen mit der Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde weitergeleitet.

    Der Kreisverwaltungsbehörde oder der Fischereifachberatung des Bezirks sind auf Verlangen Aufzeichnungen (z. B. Fangmeldungen) zu übermitteln.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 09.07.2024

    Stichwörter

    Elektrofischereischein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English