Fischfang; Beantragung einer Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen

    Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen. Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter.

    Beschreibung

    Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden. Ausnahmen gelten für Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst.

    Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.

    Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine. Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls befristet.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Bamberg - Fachbereich 33 - Gewerberecht, Land/Forst/Fischerei (LRA BA)

    Adresse

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    Ludwigstr. 23

    96052 Bamberg

    Postanschrift

    96045 Bamberg

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    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/139964020776Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Fischereischein

    Voraussetzungen

    Einen Erlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Erlaubnisscheine muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Im Antrag müssen insbesondere Lage und Art des Fischwassers, Art und Umfang des Fischereirechts sowie Art und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisscheine angegeben werden. Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. 

    Kosten

    Den Preis für den Erlaubnisschein setzt der ausstellende Fischereiausübungsberechtigte fest.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 04.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English