Jagdschein Erteilung

    Jagdschein und Falknerjagdschein; Beantragung der Erteilung und Verlängerung

    Der Jagdschein dokumentiert die grundsätzliche Berechtigung zur Jagdausübung. Die Jagd mit Greifen oder Falken erfordert einen Falknerjagdschein. Sie müssen die Erteilung und Verlängerung beantragen.

    Beschreibung

    Der Jagdschein und der Falknerjagdschein sind Urkunden mit der der Inhaber sein Recht zur Jagd nachweist. Sie werden von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein-, Dreijahres- oder Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt.

    Den Jagdschein kann lösen wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    • Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
    • Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfalknerjagdschein erteilt werden; sie dürfen die Beizjagd aber nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Begleitperson ausüben.

    Neben der persönlichen Abgabe bei der Kreisverwaltungsbehörde kann der Antrag meist auch bei der Stadt oder Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden, die die Unterlagen weiterleitet. Viele Kreisverwaltungsbehörden bieten das entsprechende Antragsformular auch im Internet an.

    Auskünfte zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen oder Falknerjagdscheinen erteilen die zuständigen unteren Jagdbehörden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Schwabach - Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Nördliche Ringstraße 2c

    91126 Schwabach

    Postfachadresse

    Postfach 2120

    91124 Schwabach

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@schwabach.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7293100280502Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9122 860-288

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original
    • Lichtbild

      Größe 6 mal 4 cm

    • Schriftlicher Nachweis des Versicherers über das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung

      Aus dem Nachweis müssen sich Gültigkeitsdauer der Bestätigung sowie die gesetzlich vorgesehenen Deckungssummen (500.000 EUR für Personenschäden und 50.000 EUR für Sachschäden) ergeben.

    Voraussetzungen

    Zuverlässigkeit und Eignung

    Ein Jagdschein/Falknerjagdschein ist insbesondere dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.

    Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht. Informationen zur Jägerprüfung finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Jägerprüfung; Anmeldung".

    Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat. Ausreichend ist neben der Falknerprüfung eine eingeschränkte Jägerprüfung, d. h. ohne Schießprüfung. Informationen zur Jägerprüfung finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Jägerprüfung; Anmeldung".

    Jagdhaftpflichtversicherung

    Die Erteilung des Jagdscheins/Falknerjagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig. Der Bewerber hat hierzu eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Weiter müssen Vertragsbeginn und -dauer bzw. die Gütigkeitsdauer der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muss den beantragten Tages-, Einjahres- oder Dreijahresjagdschein vollständig umfassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Jagdschein und Falknerjagdschein bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (der Kreisverwaltungsbehörde) beantragen.

    Fristen

    Um nach bestandener Jägerprüfung Wartezeiten für die Erteilung des Jagdscheins zu vermeiden, ist es ratsam, sich wegen der nach dem Waffenrecht durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung möglichst frühzeitig mit der zuständigen unteren Jagdbehörde in Verbindung zu setzen.

    Kosten

    Gebühren einschließlich der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens:

    • Dreijahresjagdschein: 150,00 EUR
    • Einjahresjagdschein: 60,00 EUR
    • Tagesjagdschein: 15,00 EUR
    • Jugendjagdschein: 37,50 EUR
    • Falknerdreijahresjagdschein: 40,00 EUR
    • Falknereinjahresjagdschein: 15,00 EUR
    • Falknertagesjagdschein: 7,50 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 29.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English