Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Gefahrstoffe; Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung

    Für die Abgabe oder die Bereitstellung bestimmter Stoffe oder Gemische ist je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich.

     

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    In Bayern ist für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Entgegennahme einer Anzeige nach ChemVerbotsV das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern zuständig.

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Dezernat 4 – Kompetenzzentrum Marktüberwachung Chemie (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gestütstraße 10

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8337279172116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundebescheinigung

      Kopie des Prüfungszeugnisses nach § 11 ChemVerbotsV, der im Betrieb zur Verfügung stehenden sachkundigen Person, ggf. für jede Filiale

    • Polizeiliches Führungszeugnis der sachkundigen Person

      Verwendungszweck: Gifthandelserlaubnis;

    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

      Nur bei Antrag auf Erlaubnis

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis erhält, wer

    1. die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
    2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    3. mindestens 18 Jahre alt ist.

    Im Rahmen einer Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    Gebührenrahmen: 100 - 2.500 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 30.08.2023

    Stichwörter

    Chemikalien-Verbotsverordnung, Chemikalienverbotsverordnung, ChemVerbotsV, Gifthandel, Handel mit Gift

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English