Abschusspläne; Erstellung, Bestätigung, Festsetzung und Überwachung der Erfüllung

    Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild), Auer-, Birk-, und Rackelwild sowie Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, soweit für diese Wildarten überhaupt Jagdzeiten festgesetzt sind.

    Beschreibung

    Der Abschussplan ist vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen. Er ist von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen.

    Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den zuständigen Forstbehörden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen.

    Überwachung
    Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Seine Erfüllung wird insbesondere durch die Führung einer Streckenliste und deren Vorlage bei der Jagdbehörde und den körperlichen Nachweis durch Vorzeigen des gesamten Wildkörpers oder von Teilen desselben überwacht und kann notfalls erzwungen werden.

    Hegeschau
    Zur Überwachung der Durchführung der Abschusspläne und zur Erhebung bestimmter Daten finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt.
    Die Hegeschauen haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über

    1. die Entwickelung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
    2. die Erfüllung der Abschusspläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
    3. die Bestandsentwicklung der nichtabschussplanpflichtigen Wildarten und
    4. die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.


    Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen. Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt der Jagdbehörde.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Nürnberger Land - SG 21.3 - Naturschutz und Landschaftspflege (LRA LAU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldluststr. 1

    91207 Lauf a.d.Pegnitz

    Postanschrift

    91205 Lauf a.d.Pegnitz

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Annahmeschluss in der KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde ist jeweils 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: natur@nuernberger-land.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/731190387686Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9123 950-0

    Fax: +49 9123 950-8009

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 15.05.2024

    Sprachversion

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