Wildgehege; Anzeige und Beantragung einer jagdrechtlichen Genehmigung
Beschreibung
Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen sind der Kreisverwaltungsbehörde mindestens einen Monat vorher, die gewerbsmäßige Gehegehaltung vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Gehege, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, bedürfen einer jagdrechtlichen Genehmigung; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. Die Genehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde als untere Jagdbehörde.
Wildgehege in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark anerkannt werden. Nur für solche anerkannten Wildgehege darf die Bezeichnung "Wildpark" verwendet werden. Für die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark ist die höhere Jagdbehörde (= Regierung) zuständig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Kempten (Allgäu) - 301 Allgemeine Rechtsangelegenheit
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 29
87435 Kempten (Allgäu)
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 17:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: sicherheit-ordnung@kempten.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/499071684850Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 831 2525-3011
Fax: +49 831 2525-1026
Voraussetzungen
- durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
- die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
- das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.
Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.
Überdies sind insbesondere naturschutzrechtliche und ggfs. tierschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 22.09.2024
Stichwörter
Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild, landwirtschaftliche Wildtierhaltung