Wildgehege; Anzeige und Beantragung einer jagdrechtlichen Genehmigung
Beschreibung
Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen sind der Kreisverwaltungsbehörde mindestens einen Monat vorher, die gewerbsmäßige Gehegehaltung vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Gehege, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, bedürfen einer jagdrechtlichen Genehmigung; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. Die Genehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde als untere Jagdbehörde.
Wildgehege in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark anerkannt werden. Nur für solche anerkannten Wildgehege darf die Bezeichnung "Wildpark" verwendet werden. Für die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark ist die höhere Jagdbehörde (= Regierung) zuständig.
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Ansprechpartner
Landratsamt Passau - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (LRA PA)
Adresse
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Postfachadresse
Postfach 1972
94009 Passau
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Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung abweichende Öffnungszeiten bei den Zulassungsstellen
Kontakt
E-Mail: sicherheitsrecht@landkreis-passau.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/063961752825Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 851 397-0
Fax: +49 851 2894
Internet
Voraussetzungen
- durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
- die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
- das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.
Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.
Überdies sind insbesondere naturschutzrechtliche und ggfs. tierschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 22.09.2024
Stichwörter
Haltung von landwirtschaftlichem Gehegewild, landwirtschaftliche Wildtierhaltung