Jagdhandlung in befriedetem Bezirk; Beantragung einer Gestattung
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Die Kreisverwaltungsbehörde kann bestimmte Jagdhandlungen gestatten.
Beschreibung
Es gibt befriedete Bezirke kraft Gesetzes, wie z.B. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen. Zudem kann die Jagdbehörde in bestimmten Fällen Bezirke für befriedet erklären. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte darf sich aber verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.
In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten.
Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten.
Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
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Ansprechpartner
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim - Waffen, Jagd, Fischerei, Waldrecht, sonstige Grundstücksangelegenheiten (LRA NEA)
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Hausanschrift
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91405 Neustadt a.d.Aisch
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Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: regelabfrage@kreis-nea.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/889524362672Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9161 92-0
Fax: +49 9161 92-91060
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 24.09.2024