Jagdaufseher; Beantragung der Bestätigung

    In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.

    Beschreibung

    Der Jagdschutz umfasst insbesondere den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, vor aufsichtslosen Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

    Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zuständig.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Stadt Hof - Sicherheit und Ordnung, OWiG

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 1-3

    95028 Hof

    Postfachadresse

    Postfach 1665

    95015 Hof

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 11:45 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 11:45 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 11:45 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 11:45 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 11:45 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: oeffentliche-sicherheit-und-ordnung@stadt-hof.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3747650437514Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9281 815-1430

    Fax: +49 9281 815-1199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

      • Bestätigung über die Teilnahme an einem Lehrgang für Jagdaufseher
      • aktuelles Lichtbild des Jagdaufsehers
      • ggf. Jagdschein (Kopie)
      • ggf. Nachweis über mehrjährige praktische Erfahrung

    Voraussetzungen

    Die Bestätigung zum Jagdaufseher darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Diese Versagungsgründe sind zwingend.

    Die fachliche Eignung verlangt das Vorliegen ausreichender praktischer Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften.

    Gegen die fachliche Eignung bestehen i. d. R. dann keine Bedenken, wenn ein Nachweis erbracht wird über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher. In der Regel werden diese Kenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses, der auf die Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtet ist, nachgewiesen. Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse kann auch über eine forstfachliche, polizeiliche oder juristische Vorbildung oder in anderer Weise geführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Bestätigung von Jagdaufsehern ist bei der unteren Jagdbehörde zu beantragen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Kostenrahmen: 7,50 bis 20 EUR zuzüglich der Kosten des Dienstabzeichens

    (siehe Tarif-Nr. 6.I.1/1.52 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 24.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English