Jagdpachtvertrag; Anzeige

    Der Jagdpachtvertrag ist ein Pachtvertrag in Form der Rechtspacht, durch den das Jagdausübungsrecht in einem bestimmten Jagdbezirk einem anderen (Jagdpächter) eingeräumt wird. Er ist der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Beschreibung

    Der Verpächter (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks) ist verpflichtet, dem Jagdpächter die ungehinderte und ungestörte Jagdausübung innerhalb der vereinbarten räumlichen und zeitlichen Grenzen zu gewähren. Der Jagdpächter ist v.a. zur pünktlichen Zahlung des vereinbarten Jagdpachtpreises und zur Erfüllung der Abschusspläne, ferner zum Ersatz entstandener Wildschäden verpflichtet, wenn und soweit er das im Jagdpachtvertrag übernommen hat.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Landsberg am Lech (LRA LL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-Kühlmann-Straße 15

    86899 Landsberg am Lech

    Postfachadresse

    Postfach 101453

    86884 Landsberg am Lech

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ll.bayern.de

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    Telefon Festnetz: +49 8191 129-0

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    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 51 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Wald- u. Jagdrecht (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

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    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Oeffentliche-Sicherheit@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/581733572953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

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    Voraussetzungen

    Der Jagdpachtvertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die bei Verstoß zur Nichtigkeit führen.

    Zum Beispiel: Er ist schriftlich abzuschließen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Die Gesamtfläche auf der einem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht zusteht und die Anzahl der Mitpächter sind begrenzt. Der Jagdpachtvertrag ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen.


    Erlöschen
    Der Jagdpachtvertrag erlischt insbesondere dann, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige insbesondere dann beanstanden, wenn er gegen das Hegeziel verstößt oder wenn die Mindestpachtzeit von 9 (bei Niederwildrevieren) bzw. 12 Jahren (bei Hochwildrevieren) nicht eingehalten ist. Die Beanstandung führt, wenn sie unanfechtbar ist, zur Aufhebung des Jagdpachtvertrages, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Vertragsteilen behoben worden ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English