Verbraucherinformationen; Beantragung einer Auskunft

    Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gibt den Bürgern einen Anspruch auf Information in wichtigen Verbraucherfragen.

    Beschreibung

    Auf Anfrage erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Hiervon sind zum Beispiel Informationen erfasst, die den Behörden zu Lebens- oder auch Futtermitteln, Kosmetika, Wein und sog. Bedarfsgegenständen (z. B. Gegenstände, die mit Lebensmitteln, der Haut oder den Schleimhäuten in Kontakt kommen) vorliegen.

    Die gewünschte Information kann beispielsweise erfassen: Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, Fragen der Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels sowie Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

    Da die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (z. B. Supermärkte, Bäckereien, Metzgereien, Gastronomiebetriebe, Herstellerbetriebe) in der Regel durch die Kreisverwaltungsbehörden (d. h. Landratsämter bzw. kreisfreie Städte) erfolgt, ist es sinnvoll, Auskunftsanträge über Kontrollen und deren Ergebnisse auf diesem Gebiet dort zu stellen.

    Für die Überwachung der Produktsicherheit ist die an den Regierungen angesiedelte Gewerbeaufsicht zuständig. Auskunftsanträge über Kontrollen und deren Ergebnisse auf diesem Gebiet können für Bayern Nord (Unter-, Mittel-, Oberfranken und die Oberpfalz) am Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken (Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg) und für Bayern Süd (Ober-, Niederbayern und Schwaben) am Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt München) gestellt werden.

    Selbstverständlich geben aber auch die übrigen Behörden in Bayern Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Informationen. Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag begehrte Information vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Eggenreuther Weg 43

    91058 Erlangen

    Postfachadresse

    Postfach 2509

    91013 Erlangen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lgl.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/19331798331Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9131 6808-0

    Fax: +49 9131 6808-2102

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G4 – Kompetenzzentrum Marktüberwachung (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heßstr. 130

    80797 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    E-Mail: marktueberwachung@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8385376690385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-1

    Fax: +49 89 2176-3102

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Fürstenfeldbruck (LRA FFB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münchner Str. 32

    82256 Fürstenfeldbruck

    Postfachadresse

    Postfach 1461

    82244 Fürstenfeldbruck

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ffb.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=52553671406Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52553671406Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8141 519-0

    Fax: +49 8141 519-450

    Internet

    Sprachversion

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten


    Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
    Freitag 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Zu den allgemeinen Öffnungszeiten werden vorrangig individuelle Terminvereinbarungen angeboten.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
    Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
    Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/936190702679Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Fragen zu Rechtsverstößen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 250 Euro gebührenfrei.

    Bevor Kosten anfallen, muss die zuständige Behörde den Antragsteller darüber informieren und die entstehenden Kosten abschätzen. In diesem Fall kann der Antragsteller entscheiden, ob er dennoch die Auskunft wünscht oder seinen Antrag kostenfrei zurücknimmt.

    Hinweise:

    • Die Auskunftserteilung kann die Rechte Dritter berühren, beispielsweise bei Auskünften über Verstöße eines Lebensmittelunternehmers. In diesen Fällen ist ein förmliches Verfahren vorgeschrieben, in dem den Lebensmittelunternehmern die Möglichkeit gegeben wird, sich zu einer beabsichtigten Informationserteilung zu äußern und eventuelle Einwände vorzubringen. Eine Informationserteilung ist erst nach Abschluss des Verfahrens möglich.
    • In den Fällen, in denen Rechte Dritter berührt werden, ist die Behörde verpflichtet, auf Nachfrage des Dritten, den Namen und die Adresse des Antragstellers mitzuteilen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English