Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Eintragung

    Zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe; Anzeige

    Wenn Sie ein Unternehmen des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes beginnen, müssen Sie das der Handwerkskammer anzeigen und sich in ein Verzeichnis eintragen lassen.

    Beschreibung

    In den zulassungsfreien Handwerken und in den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig machen. Den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben Sie unverzüglich der Handwerkskammer in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen und sich in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe eintragen zu lassen.

    Mit der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Betriebe wird der Betrieb Mitglied der Handwerkskammer und ist zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Beitragsordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für Mittelfranken

    Adresse

    Hausanschrift

    Sulzbacher Straße 11-15

    90489 Nürnberg

    Postanschrift

    Sulzbacher Straße 11-15

    90489 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-mittelfranken.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9933837435110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 5309-0

    Fax: +49 911 5309-288

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers des Betriebsinhabers

    Voraussetzungen

    Sie möchten sich in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe selbständig machen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gebührenordnung der Handwerkskammer

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige des Beginns hat unverzüglich bei der Handwerkskammer zu erfolgen, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt. Daraufhin erfolgt die Eintragung in das Unternehmensregister.

    Fristen

    Beginn oder Ende des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerkähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe müssen unverzüglich angezeigt werden.

    Kosten

    etwa 70 - 153 EUR

    Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In den zulassungsfreien Handwerken und in den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig machen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.03.2024

    Stichwörter

    Handwerkskammer-Anzeige, Unternehmensregister

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English