Handwerk; Feststellung der Erforderlichkeit der handwerklichen Eintragung

    Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe wird in der Handwerksordnung geregelt.

    Beschreibung

    Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwei Kategorien von Handwerksberufen:

    • Für zulassungspflichtige Handwerke, die in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sind, benötigen Sie den Eintrag in die Handwerksrolle (Nähere Einzelheiten zu den Eintragungsvoraussetzungen finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrolle; Eintragung als stehendes Gewerbe").
    • Zulassungsfreie Handwerke  und handwerksähnlicher Gewerbe, die in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgezählt sind, können ohne besondere Qualifikationen ausgeübt werden. Sie sind bei der Handwerkskammer anzuzeigen (Nähere Einzelheiten zur Anzeige finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrecht; Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes").

    Gesonderte Regelungen gelten für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte (siehe im Einzelnen unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung").

    Zur Feststellung, ob bei Ihrem Vorhaben eine handwerksrechtliche Eintragung erforderlich ist, füllen Sie bitte den Auskunftsbogen aus und übermitteln ihn Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner oder der für Sie zuständigen Handwerkskammer. Diese kann Ihnen dann die im konkreten Fall erforderlichen Formalitäten nennen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Kreis Lichtenfels (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 03.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English