Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung

    Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Zulassung

    Die Tätigkeit unter der deutschen Bezeichnung "Rechtsanwalt" bedarf einer Zulassung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

    Beschreibung

    Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk die Zulassung erstrebt wird. Nach erfolgter Zulassung muss im Bezirk dieser Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei eingerichtet und unterhalten werden.

    Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 12 Abs. 1 BRAO). Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 12 Abs. 2 BRAO).

    Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer und darf die Tätigkeit unter der deutschen Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausüben (§ 12 Abs. 3 und 4 BRAO).

    Gleichzeitig mit der Zulassung entsteht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung setzt sich automatisch mit den neuen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer in Verbindung und übermittelt auch die erforderlichen Antragsvordrucke für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Nachversicherung zum Versorgungswerk für die Zeit des Referendardienstes.

    Hinweise für Pfreimd (VGem): Ergänzung: Rechtsanwaltskammer Nürnberg

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer Nürnberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Fürther Straße 115

    90429 Nürnberg

    Postfachadresse

    Postfach 3852

    90019 Nürnberg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@rak-nbg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9849948550110Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9849948550110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 92633-0

    Fax: +49 911 92633-33

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular „Rechtsanwaltszulassung“
    • Foto
    • Lebenslauf
    • beglaubigtes Prüfungszeugnis

      (Beglaubigte Ablichtung der Examensurkunde über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes (Zweites Juristisches Staatsexamen) bzw. des Zeugnisses über das Bestehen der Eignungsprüfung oder über eine anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 BRAO. Die Beglaubigung muss durch einen Notar oder eine siegelführende Behörde vorgenommen worden sein. Für das Zulassungsverfahren kann die Beglaubigung auch durch die Rechtsanwaltskammer selbst erstellt werden.)

    • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

      (Während der Dauer der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft muss ununterbrochen eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen unterhalten werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (§ 51 BRAO ).

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der Erwerb der Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder die Erfüllung der Eingliederungsvoraussetzungen nach den §§ 11 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nach § 16a Absatz 5 EuRAG, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation besteht. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§§ 112a ff. BRAO).

    Fristen

    keine

     

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen.

    Kosten

    Die Zulassungsgebühr beträgt 250 bis 260 Euro. Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter Kammerbeitrag (etwa 200 bis 340 Euro jährlich) an. Die Gebühren und Beiträge können durch Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Pfreimd (VGem): Ergänzung: Rechtsanwaltskammer Nürnberg

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 15.02.2024

    Hinweise für Pfreimd (VGem): Ergänzung: Rechtsanwaltskammer Nürnberg

    Fachlich freigegeben durch Rechtsanwaltskammer Nürnberg am 09.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English