Versteigerergewerbe Erlaubnis

    Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

    Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten, z. B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

    Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er

    • bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anfertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
    • jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
    • für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
    • über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen

    Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

    Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für 096729466000 wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Zuverlässigkeitsnachweis: Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
    • Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse

      Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)

    • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
    • für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:

      • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
      • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
      • bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.

    Voraussetzungen

    Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewebetreibenden.

    Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird anhand eines Führungszeugnis für Behörden und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister geprüft.

    Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis  festgestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen

    Kosten

    Erlaubnis: 50 bis 1.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.1)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 04.10.2024

    Stichwörter

    Auktion, Versteigerergewerbe, Versteigerungen, Versteigerungsgewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English