Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Beschreibung
Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten, z. B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.
Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er
- bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anfertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
- jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
- für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
- über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Online-Dienste
- Augsburg
- Bayreuth
- Gemeindeverband Alteglofsheim (VGem) (Kreis Regensburg, Bayern)
- Gemeindeverband Aßling (VGem) (Kreis Ebersberg, Bayern)
- Gemeindeverband Babenhausen (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Bad Brückenau (VGem) (Kreis Bad Kissingen, Bayern)
- Gemeindeverband Bad Grönenbach (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Bad Königshofen i.Grabfeld (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Bad Neustadt a.d.Saale (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Bergen (VGem) (Kreis Traunstein, Bayern)
- Gemeindeverband Boos (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Dirlewang (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Donaustauf (VGem) (Kreis Regensburg, Bayern)
- Gemeindeverband Elfershausen (VGem) (Kreis Bad Kissingen, Bayern)
- Gemeindeverband Erkheim (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Euerdorf (VGem) (Kreis Bad Kissingen, Bayern)
- Gemeindeverband Fladungen (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Gars a.Inn (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Glonn (VGem) (Kreis Ebersberg, Bayern)
- Gemeindeverband Heigenbrücken (VGem) (Kreis Aschaffenburg, Bayern)
- Gemeindeverband Heldenstein (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Heustreu (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Illerwinkel (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Kallmünz (VGem) (Kreis Regensburg, Bayern)
- Gemeindeverband Kirchheim i.Schw. (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Kraiburg a.Inn (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Laaber (VGem) (Kreis Regensburg, Bayern)
- Gemeindeverband Maitenbeth (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Marquartstein (VGem) (Kreis Traunstein, Bayern)
- Gemeindeverband Maßbach (VGem) (Kreis Bad Kissingen, Bayern)
- Gemeindeverband Mellrichstadt (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Memmingerberg (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Mespelbrunn (VGem) (Kreis Aschaffenburg, Bayern)
- Gemeindeverband Nabburg (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Neumarkt-Sankt Veit (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Neunburg vorm Wald (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Oberbergkirchen (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Oberviechtach (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Obing (VGem) (Kreis Traunstein, Bayern)
- Gemeindeverband Ostheim v.d.Rhön (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Ottobeuren (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Pfaffenhausen (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Pfreimd (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Pielenhofen-Wolfsegg (VGem) (Kreis Regensburg, Bayern)
- Gemeindeverband Polling (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Reichertsheim (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Rohrbach (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Saal a.d.Saale (VGem) (Kreis Rhön-Grabfeld, Bayern)
- Gemeindeverband Schöllkrippen (VGem) (Kreis Aschaffenburg, Bayern)
- Gemeindeverband Schönsee (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Schwarzenfeld (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Sünching (VGem) (Kreis Regensburg, Bayern)
- Gemeindeverband Türkheim (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Wackersdorf (VGem) (Kreis Schwandorf, Bayern)
- Gemeindeverband Waging a.See (VGem) (Kreis Traunstein, Bayern)
- Gemeindeverband Wörth a.d.Donau (VGem) (Kreis Regensburg, Bayern)
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zuverlässigkeitsnachweis: Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:
- bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
- bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Voraussetzungen
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewebetreibenden.
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird anhand eines Führungszeugnis für Behörden und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister geprüft.
Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis festgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Kosten
Erlaubnis: 50 bis 1.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.1)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 04.10.2024
Stichwörter
Auktion, Versteigerergewerbe, Versteigerungen, Versteigerungsgewerbe