Aufenthaltskarte Ausstellung / Daueraufenthaltskarte Ausstellung / Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger

    Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht; Beantragung

    Freizügigkeitsberechtigten und daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Unionsbürger können eine Bescheinigung beantragen.

    Beschreibung

    EU-Bürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt in Deutschland keines Aufenthaltstitels. Staatsangehörige der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) Unionsbürgern gleichgestellt, ohne jedoch den Status eines Unionsbürgers bzw. eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu erlangen.

    EU-Bürger, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen, genießen Freizügigkeit und damit auch das Recht für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Daueraufenthaltsberechtigte. Nichterwerbstätige EU-Bürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

    Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

    EU-Bürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht), vgl. § 4a FreizügigkeitsG/EU. Ihnen wird auf Antrag von der Ausländerbehörde ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.

    Familienangehörige (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Familienmitglieder) eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, wenn sie diesen begleiten oder ihm nachziehen. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen jedoch grundsätzlich ein Einreisevisum (vgl. hierzu "Verwandte Themen" - "Nationales Visum"). Ihnen stellt die Ausländerbehörde nach der Einreise von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern sind daueraufenthaltsberechtigt, wenn dieser daueraufenthaltsberechtigt ist und sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig mit ihm in Deutschland aufgehalten haben. Ihnen wird von der Ausländerbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

    Hinweis: Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.

    Für weitere Informationen zum Thema Daueraufenthaltsrecht und Bescheinigungen über das Daueraufenthaltsrecht sowie Aufenthaltskarten und Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen (beispielsweise im Falle der Scheidung vom freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder dessen Wegzug oder Tod) wenden Sie sich bitte im Einzelfall an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bamberg - Fachbereich 31.2 - Ausländer- und Personenstandswesen (LRA BA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 23

    96052 Bamberg

    Postanschrift

    96045 Bamberg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr


    Infothek Montag - Mittwoch: 7:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 7:00 - 18:00 Uhr Freitag 12:00 - 14:00 Uhr Im Breich Staatsangehörigkeitswesen, Sozialhilfe, Ausländer- und Asylrecht nur nach Terminvereinbarung. Terminvereinbarung: Wir wollen Ihnen gezielt helfen. Deshalb können Sie in vielen Bereichen Termine vereinbaren. Termine haben Vorrang und sind grundsätzlich bis 18:00 Uhr möglich.

    Kontakt

    E-Mail: abh@lra-ba.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/871519588775Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 951 85-314

    Fax: +49 951 85-353

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • aktuelles biometrisches Passfoto
    • für Aufenthaltskarte:

      • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde/Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
      • bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
      • evtl. Meldebestätigung des EU-Bürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen
    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

    Voraussetzungen

    Daueraufenthaltsbescheinigung:

    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder die Staatsangehörigkeit einer der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen.
    • fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (in den in § 4a Abs. 2 FreizügigkeitsG/EU geregelten Fällen ggf. schon vorher)

    Aufenthaltskarte:

    • drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige) eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers
    • Begleitung dieses EU-Bürgers bzw. Nachzug zu diesem

    Daueraufenthaltskarte:

    • drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige) eines daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgers
    • mit dem daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürger fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

    Hinweis: Je nach den Umständen des Einzelfalls sind evtl. weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Ausländerbehörde nach.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Daueraufenthaltsbescheinigung: 10,00 Euro

    Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro

    Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 37,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 26.08.2024

    Stichwörter

    Aufenthaltskarte, Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, Daueraufenthaltskarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English