Ergänzungsschule Anerkennung

    Private Ergänzungsschule; Anzeige bei Errichtung und nachträglicher wesentlicher Änderung

    Je nach Zuständigkeit prüfen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die Regierung die Anzeigen über die Errichtung von Ergänzungsschulen und bei nachträglichen wesentlichen Änderungen.

    Beschreibung

    Je nach Zuständigkeit prüfen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die Regierung gemäß Art. 102 Abs. 2 und 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die Anzeigen über die Errichtung von Ergänzungsschulen und bei nachträglichen wesentlichen Änderungen. Dabei ist die Errichtung einer Ergänzungsschule mindestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen. Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beigabe der Nachweise alsbald anzuzeigen.

    Schulträger, Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule müssen den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen sind. Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von den Schulaufsichtsbehörden untersagt werden, wenn den vorgenannten Anforderungen nicht entsprochen wird und den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. In entsprechender Anwendung des Art. 95 BayEUG kann die Schulaufsichtsbehörde Schulleiterinnen und Schulleitern, Lehrkräften und Erzieherinnen und Erziehern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei vertragsmäßig beschäftigten Schulleitern, Lehrkräften und Erzieherinnen und Erziehern an öffentlichen Schulen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen würde, oder wenn die Schule ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird.

    Die Anzeige der Errichtung der Ergänzungsschule bzw. nachträglicher wesentlicher Änderungen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des BayVwVfG abgewickelt werden, die eine Mittlerfunktion zwischen dem Anzeigenden und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde einnimmt. Wird das Verfahren über die einheitliche Stelle in Anspruch genommen, nimmt dieser entsprechend den Verfahrensregelungen in Art. 71a ff. BayVwVfG die Anzeige und die gesetzlich geforderten Nachweise, wie z. B. Lehrpläne und Nachweise über den Schulträger und die Einrichtung, entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weiter. Mitteilungen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde an den Anzeigepflichtigen werden für den Fall, dass der Anzeigepflichtige die einheitliche Stelle zur Abwicklung der Anzeigepflicht eingeschaltet hat, ebenfalls über diesen an den Anzeigepflichtigen weitergegeben. Eine Änderung der Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörden ist damit nicht verbunden.

    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg Schw)

    Adresse

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    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5863757425283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2289

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    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK)

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    Hausanschrift

    Salvatorstr. 2

    80333 München

    Postanschrift

    80327 München

    Öffnungszeiten


    Gesprächstermine nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/34776951178Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Anzeige über die Errichtung einer Ergänzungsschule

      einschließlich des Lehrplans sowie der Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrkräfte

    • Anzeige über nachträgliche wesentliche Änderungen einer Ergänzungsschule

      unter Beigabe der entsprechenden Nachweise

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist mindestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beigabe der Nachweise alsbald anzuzeigen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 02.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English