Genehmigung zur Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften an nichtstaatlichen Hochschulen Erteilung
Hochschule; Beantragung einer Beschäftigungsgenehmigung für hauptberufliche Lehrkräfte an nichtstaatlichen Hochschulen
Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften an nichtstaatlichen Hochschulen bedarf der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Beschreibung
Hauptberufliche Lehrkräfte dürfen an einer nichtstaatlichen Hochschule nur dann tätig werden, wenn ihnen vor Aufnahme der Lehrtätigkeit eine Beschäftigungsgenehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung kann vom Träger oder vom Leiter/Leiterin der Hochschule beantragt werden.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80327 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=1147481183400Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1147481183400Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2186-0
Fax: +49 89 2186-2800
Internet
Voraussetzungen
Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bewerber/ die Bewerberin die Voraussetzungen erfüllt, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 79 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)Lehrkräfte, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Fristen
keine
Kosten
Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung verbundenen Verwaltungsaufwand.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 30.07.2024
Stichwörter
Lehrgenehmigung