Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen Feststellung
    99061028037000

    Außerbayerische Hochschule; Beantragung der Feststellung zum Betrieb einer Niederlassung oder sonstigen Bildungseinrichtung

    Sie müssen vor einem Studienangebot in Bayern die staatliche Feststellung zum Betrieb einer Niederlassung von außerbayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bzw. einer sonstigen Bildungseinrichtung in Kooperation mit solchen beantragen.

    Beschreibung

    Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines anderen Lands der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen im Freistaat Bayern betrieben werden, wenn das Vorliegen der unten stehenden Voraussetzungen durch das Staatsministerium festgestellt wurde.

    Dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, die im Freistaat Bayern aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Satz 1 im jeweiligen Sitzland anerkannte und zugelassene Hochschulstudiengänge durchführen und entsprechende Hochschulqualifikationen und akademische Grade verleihen wollen.

    Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme sind dem Staatsministerium unverzüglich anzuzeigen.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und KunstStMWK

    Adresse

    Hausanschrift

    Salvatorstraße 2
    80333 München

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    Postanschrift

    80327 München

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    E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de

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    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    1. Die Niederlassung führt ausschließlich ihre im Sitzland anerkannten und dort zugelassenen oder akkreditierten Hochschulstudiengänge durch und ist nach dem Recht des Sitzlandes zur Durchführung des/der Studiengänge im Freistaat Bayern berechtigt,
    2. die auswärtige Hochschule verleiht ausschließlich ihre nach dem Recht ihrer Hauptniederlassung anerkannten und dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen akademischen Grade,
    3. es werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die den akademischen Grad verleihende Hochschule erfüllen,
    4. die Qualitätskontrolle ist durch das Sitzland gesichert.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen vor der Aufnahme eines Studienangebots in Bayern die staatliche Feststellung zum Betrieb einer Niederlassung von außerbayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bzw. zum Betrieb einer sonstigen Bildungseinrichtung in Kooperation mit außerbayerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen schriftlich beantragen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Feststellung verbundenen Verwaltungsaufwand.

    Dokumente

    • Detaillierte Informationen über die vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 25.08.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English