Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen Feststellung

    Hochschule; Beantragung der staatlichen Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen

    Sie müssen die Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen beantragen.

    Beschreibung

    Auf Antrag kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer staatlichen Hochschule eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie einer dort staatlich anerkannten Hochschule feststellen.

    Mit der Feststellung dürfen die Durchführung von Studiengängen und die Abnahme der Prüfungen gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen und ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salvatorstraße 2

    80333 München

    Postanschrift

    80327 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=1147481183400Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1147481183400Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    1. Die Verantwortung für die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme von Hochschulprüfungen muss von einer staatlichen Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer dort staatlich anerkannten Hochschule übernommen werden.
    2. Die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen muss gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen.
    3. Es dürfen ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Feststellung verbundenen Verwaltungsaufwand.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 01.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English