Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung
Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.
Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht Standort Eichamt Bamberg (LMG)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Gutenbergstr. 7
96050 Bamberg
Kontakt
E-Mail: ea-ba.poststelle@lmg.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9031396741102Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 951 301106-0
Fax: +49 951 301106-60
Internet
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht Standort Eichamt Hof (LMG)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
An der Hohensaas 2
95030 Hof
Kontakt
E-Mail: ea-ho.poststelle@lmg.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9048174518102Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 77790-0
Fax: +49 9281 77790-90
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen
- Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal
Voraussetzungen
Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 54 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Rechtsbehelf
Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.
Fristen
keine
Kosten
Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht am 08.08.2024
Stichwörter
Instandsetzer, Instandsetzung, Instandsetzungsbetrieb