Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage

    Waage; Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage

    Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen, müssen sie dies anzeigen.

    Beschreibung

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.   Der Betreiber einer öffentlichen Waage hat die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

    "Öffentliche Waage
    Wägebereich von ... kg bis ... kg";

    Dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

    1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt
    2. Ort und Datum der Wägung,
    3. der Auftraggeber der Wägung,
    4. die Art des Wägegutes,
    5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
    6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
      a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
      b) das ermittelte Wägeergebnis

    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht Standort Eichamt Regensburg (LMG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hornstr. 2

    93053 Regensburg

    Postanschrift

    Hornstr. 2

    93053 Regensburg

    Kontakt

    E-Mail: ea-r.poststelle@lmg.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/53221033256Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 70571-0

    Fax: +49 941 70571-209

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

    1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
    2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen behördlichen Bescheid bezüglich Untersagung des Betriebs einer öffentlichen Waage nach § 64 b Eichordnung ist in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht

    Fristen

    Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.

    Kosten

    • Prüfung der Waage ohne messtechnische Prüfung bis 66 EUR
    • Prüfung der Waage mit messtechnischer Prüfung nach Arbeitsaufwand.
    • Sachkundeprüfung nach Zeitaufwand

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht am 08.08.2024

    Stichwörter

    Öffentlicher Wäger, Wäger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English