Anzeige einer Straußwirtschaft

    Straußwirtschaft; Anzeige

    Wenn Sie eine Straußwirtschaft betreiben wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

    Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und bedarf nur einer Anzeige bei der Gemeinde (§§ 4 ff. Bayerische Gaststättenverordnung - BayGastV).

    Erlaubnisfrei möglich ist lediglich der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr.

    Dabei müssen Sie insbesondere noch folgende Vorgaben beachten:

    • Es darf nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt werden, die selbst erzeugt wurden.
    • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind.
    • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf grds. nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
    • Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden werden.
    • In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.
    • In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
    • Die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Tabak- und Süßwaren im Straßenverkauf ist unzulässig.

    Privilegiert ist nur der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder von selbsterzeugtem Apfelwein. Wenn Sie daneben auch noch andere alkoholische Getränke verabreichen wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie das Gewerbe länger als maximal vier Monate im Jahr betreiben wollen.

    Die Anzeige der Straußwirtschaft müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde erstatten und dabei Folgendes mitteilen

    • den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
    • den Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde,
    • die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

    Ansprechpartner

    Stadt Heideck

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 24

    91180 Heideck

    Postanschrift

    Marktplatz 24

    91180 Heideck

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@heideck.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=66442346452Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/66442346452Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9177 4940-0

    Fax: +49 9177 4940-40

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Detaillierte Angaben für Straußwirtschaft

      Anzeige mit folgenden Angaben: - Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll, - Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde, - die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

    • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

    Voraussetzungen

    Keine Zweifel an der Zuverlässigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Die Anzeige ist jeweils zwei Wochen vor Beginn des Betriebs zu erstatten.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 03.01.2024

    Stichwörter

    Ausschank selbsterzeugten Weins

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English