Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung Erteilung

    Waffenherstellung; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.

    Die Waffenherstellungserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Die Waffenherstellungserlaubnis schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 62 - Jagdrecht, Waffenrecht, Sprengstoffrecht (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptplatz 22

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Waffenrecht@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7628655820502Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-244

    Fax: +49 8441 27-13244

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 51 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Wald- u. Jagdrecht (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Oeffentliche-Sicherheit@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/581733572953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

    Internet

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
    • bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle

    Voraussetzungen

    Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (vgl. §§ 5 und 6 WaffG).

    Sie müssen bei handwerksmäßiger Betriebsweise die erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllen.

    Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    • Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG: 100 bis 2.700 Euro
    • Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG: 50 bis 500 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Inhaber einer Erlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Wenn die gewerbsmäßige Waffenherstellung durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden soll, muss für diese Person eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden. Das gilt auch, wenn jemand mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird. Die Stellvertretererlaubnis ist an die zugehörige Waffenherstellungserlaubnis gebunden. Für eine Stellvertretererlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt werden wie für eine Waffenherstellungserlaubnis.

     

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.09.2023

    Stichwörter

    Waffenherstellungserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English