Markscheider Anerkennung als "andere Person"

    Markscheider; Beantragung der Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

    Wenn an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Soweit für Betriebe der folgenden Bergbauzweige

    • Übertägige Aufsuchungs-oder Gewinnungsbetriebe
    • Betriebe mit Aufsuchung oder Gewinnung durch Bohrungen von über Tage
    • Kavernen-oder Porenspeicher
    • Betriebe mit Gewinnung in alten Halden

    an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde; die Anerkennung erfolgt für eine oder mehrere der o.g. Bergbauzweige. Ein Risswerk ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

    Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person" für den jeweiligen Bergbauzweig:

    • ob körperliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit vorhanden sind,
    • ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt,
    • ob die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Bergbauzweig vorhanden sind,
    • Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prinzregentenstr. 28

    80538 München

    Postanschrift

    80525 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmwi.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35109932254Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35109932254Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2162-0

    Fax: +49 89 2162-2760

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Zeugnisse der Abschlussprüfung bzw. Nachweis der Gleichwertigkeit bei Abschlüssen außerhalb Deutschlands

      Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungs- und bergtechnischen Kenntnisse für den jeweiligen Bergbauzweig erworben wurden.

    • Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit im jeweiligen Bergbauzweig

      Bescheinigung des Arbeitgebers

    • Führungszeugnis
    • ärztliche Bescheinigung

    Voraussetzungen

    • Anerkannte Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungen einer Hochschule, Fachhochschule oder Technikerschule,
    • ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss,
    • eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung mit nachweislich überdurchschnittlicher Fachkunde,
    • eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit im jeweiligen Bergbauzweig nach dem berufsqualifizierenden Abschluss,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit,
    • die körperliche Eignung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    ca. 300 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 12.03.2024

    Stichwörter

    Markscheider, Vermessungsingenieur Bergbau, Vermessungsingenieur Bergwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English