Markscheider; Beantragung der Anerkennung
Beschreibung
Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitlich relevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden. Diese Tätigkeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die ihre Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen können. Dies wird von der Anerkennungsbehörde überprüft.
Die zuständige Behörde überprüft, ob ein Antragsteller die Voraussetzungen nach § 53a Bayerische Bergverordnung (BayBergV) erfüllt. Voraussetzungen sind die Befähigung zum höheren Staatsdienst im Markscheidefach, die körperliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit. Dazu müssen die Abschlusszeugnisse der Universität im Fach Markscheidewesen, die Abschlusszeugnisse der staatlichen Ausbildung (Referendariat, Assessor des Markscheidefachs), eine Zuverlässigkeitsbescheinigung und die ärztliche Bescheinigung der Berufseignung vorgelegt werden. Darauf erfolgt die Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80525 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmwi.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35109932254Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35109932254Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2162-0
Fax: +49 89 2162-2760
Internet
erforderliche Unterlagen
- Abschlusszeugnis der Universität
Fach Markscheidewesen
- Zeugnisse und Ausbildungspläne und Prüfungspläne entsprechender ausländischer Ausbildungen
- Auszug aus dem Strafregister
- ärztliche Bescheinigung
Voraussetzungen
- Befähigung zum höheren Staatsdienst im Markscheidefach
- eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach entsprechen
- die körperliche Eignung
- erforderliche Zuverlässigkeit
Rechtsgrundlage(n)
- § 64 ff. Bundesberggesetz (BBergG)
- Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
- § 18 Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG)
- § 53 Bayerische Bergverordnung (BayBergV)Sachverständige und sachverständige Stellen
Rechtsbehelf
Fristen
keine
Kosten
Gebühren: ca. 500 Euro
Gebührenrahmen: max. 1200 Euro
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 21.08.2024