Brandsicherheitswache; Anerkennung von eigenen Kräften
Die "Brandschutzdienststelle" kann eigene Kräfte (oder Dienstleister) des Betreibers einer Versammlungsstätte als Brandsicherheitswache anerkennen.
Beschreibung
Für die Durchführung von Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber einer Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einzurichten, wobei bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein muss.
Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen und die Brandschutzdienststelle dies dem Betreiber bestätigt hat.
Die Brandschutzdienstelle in diesem Sinne ist Teil der Kreisverwaltungsbehörde.
Für die Angehörigen einer vom Betreiber gestellten Brandsicherheitswache werden folgende Mindestvoraussetzungen für erforderlich erachtet:
- Mindestalter vollendetes 18. Lebensjahr,
- abgeschlossene Truppausbildung (Truppführerqualifikation)
- Kenntnisse über die örtlich zuständige Feuerwehr,
- Kenntnisse über die Versammlungsstätte (z.B. Brandschutzordnung, Alarmierungsplanung usw.).
Die Brandschutzdienststelle kann weitere Anforderungen an die Brandsicherheitswache stellen.
Wer entgegen der Versammlungsstättenverordnung eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet oder nicht sicherstellt, dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist oder bei Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern diese der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ansprechpartner
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 62 - Feuerwehrrecht, Katastrophenschutz, Fischereirecht (LRA PAF)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1451
85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: katastrophenschutz@landratsamt-paf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/516746277679Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8441 27-241
Fax: +49 8441 27-13241
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 41, 48 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
- Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Rechtsbehelf
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024
Stichwörter
Betreiber, Brandschutzdienststelle, Feuerwehr, Feuerwehrdienstvorschriften (FwDv), Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDv), Veranstalter, Veranstaltung, Versammlungsstättenverordnung