Fahrschulzweigstellenerlaubnis; Beantragung
Beschreibung
Der Betrieb von Zweigstellen einer Fahrschule (also Unterrichtsräumen an anderen Örtlichkeiten als der Hauptbetriebsstelle der Fahrschule) ist nur zulässig, wenn – neben der Fahrschulerlaubnis (s. Verwandte Themen) – dafür jeweils eine Zweigstellenerlaubnis vorliegt. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Zweigstelle.
Ansprechpartner
Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 43 - Verkehrswesen (Standort 1) (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Am Glockenturm 6
63814 Mainaschaff
Öffnungszeiten
Mo 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Di 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Mi 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Do 07:00 Uhr - 11:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ab.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6936762791511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-7000
Fax: +49 6021 394-746
Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 43 - Verkehrswesen (Standort 2) (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Emmy-Noether-Straße 3
63755 Alzenau
Öffnungszeiten
Mo 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Di 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Mi 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Do 07:00 Uhr - 11:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:00 Uhr - 11:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ab.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6936762791511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-8000
Fax: +49 6021 31198
erforderliche Unterlagen
- Angabe über Namen und die Anschrift der Fahrschule und für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulzweigstellenerlaubnis erwerben will
- Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
- maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
- Bei Beantragung von mehr als zehn Zweigstellen: Vorlage zusätzlicher Nachweise zur Betriebsorganisation (z.B. Nutzung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems)
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.08.2024
Stichwörter
Zweigstelle einer Fahrschule, Zweigstellenerlaubnis