Fahrschulzweigstellenerlaubnis; Beantragung
Beschreibung
Der Betrieb von Zweigstellen einer Fahrschule (also Unterrichtsräumen an anderen Örtlichkeiten als der Hauptbetriebsstelle der Fahrschule) ist nur zulässig, wenn – neben der Fahrschulerlaubnis (s. Verwandte Themen) – dafür jeweils eine Zweigstellenerlaubnis vorliegt. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Zweigstelle.
Ansprechpartner
Landratsamt Roth - Verkehrswesen - Führerschein (LRA RH)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Westring 36
91154 Roth
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: fuehrerschein@landratsamt-roth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6969873437512Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9171 81-1160
Fax: +49 9171 81-1169
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angabe über Namen und die Anschrift der Fahrschule und für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulzweigstellenerlaubnis erwerben will
- Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
- maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
- Bei Beantragung von mehr als zehn Zweigstellen: Vorlage zusätzlicher Nachweise zur Betriebsorganisation (z.B. Nutzung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems)
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
- Gebühren für die Erteilung der Zweigstellenerlaubnis
- Gebühren für die Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.07.2023
Stichwörter
Zweigstelle einer Fahrschule, Zweigstellenerlaubnis