Zweigstellenerlaubnis Erteilung

    Fahrschulzweigstellenerlaubnis; Beantragung

    Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.

    Beschreibung

    Der Betrieb von Zweigstellen einer Fahrschule (also Unterrichtsräumen an anderen Örtlichkeiten als der Hauptbetriebsstelle der Fahrschule) ist nur zulässig, wenn – neben der Fahrschulerlaubnis (s. Verwandte Themen) – dafür jeweils eine Zweigstellenerlaubnis vorliegt. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Zweigstelle.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Verkehrsangelegenheiten - Fachbereich Fahrerlaubnisbehörde (LRA TÖL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prof.-Max-Lange-Platz 1

    83646 Bad Tölz

    Postanschrift

    Prof.-Max-Lange-Platz 1

    83646 Bad Tölz

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr


    Für Anliegen in der Fahrerlaubnisbehörde steht Ihnen unsere Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. Nutzen Sie bitte unsere Online-Angebote.

    Kontakt

    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@lra-toelz.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6629423909523Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8041 505-248

    Fax: +49 8041 505-139

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Angabe über Namen und die Anschrift der Fahrschule und für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulzweigstellenerlaubnis erwerben will
    • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
    • maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
    • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
    • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
    • Bei Beantragung von mehr als zehn Zweigstellen: Vorlage zusätzlicher Nachweise zur Betriebsorganisation (z.B. Nutzung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems)

    Voraussetzungen

    Der Unterrichtsraum, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es muss gewährleistet sein, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Umständen nach, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, den Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.08.2024

    Stichwörter

    Zweigstelle einer Fahrschule, Zweigstellenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English