Fahrschulerlaubnis; Beantragung

    Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, benötigt eine Fahrschulerlaubnis.

    Beschreibung

    Damit man als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden darf oder durch beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lassen darf, bedarf es – neben der entsprechenden Fahrlehrererlaubnis – einer Fahrschulerlaubnis. Um als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule zu betreiben, ist zudem eine Zweigstellenerlaubnis erforderlich (s. Verwandte Themen).

    Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE und DE erteilt. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Fahrschule.

    Die Fahrschulerlaubnisklasse BE berechtigt  – entsprechend der Fahrlehrerlaubnis – zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Die Fahrschulerlaubnis für die Klasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Main-Spessart (LRA MSP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 8

    97753 Karlstadt

    Postfachadresse

    Postfach 1242

    97748 Karlstadt

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle@Lramsp.de

    De-Mail: Poststelle@Lramsp.de-mail.de

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    Telefon Festnetz: +49 9353 793-0

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis

      Im Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 Fahrlehrergesetz die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll.

    • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
    • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz
    • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme
    • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
    • maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
    • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
    • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
    • Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate sein darf
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist
    • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

      Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft oder Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat (s. Voraussetzungen) sind teilweise andere / weitere Unterlagen erforderlich. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall bei Ihrer Erlaubnisbehörde.

    Voraussetzungen

    Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

    • der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
    • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nicht erfüllen kann,
    • der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
    • der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
    • der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
    • der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

    Bei Inhabern einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung, müssen die oben unter Punkt 3 bis 5 genannten, an die Berufsqualifikation anknüpfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklasse wird diesen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.08.2024

    Stichwörter

    Fahrlehrerlaubnis, Fahrschulerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English