Anerkennung als Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen Erteilung

    Vermessung im Bauwesen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

    Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich Vermessung im Bauwesen.

    Beschreibung

    Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen" darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich anerkannt ist.

    Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen (§ 21 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

    Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen.

    Ansprechpartner

    Bayerische Ingenieurekammer-Bau

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßschmidstraße 3

    80639 München

    Postanschrift

    Schloßschmidstraße 3

    80639 München

    Kontakt

    E-Mail: info@bayika.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9782837442110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 419434-0

    Fax: +49 89 419434-20

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf mit fachlichem Werdegang
    • Führungszeugnis

      Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde

    • Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)
    • Angaben über Niederlassungen
    • Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist
    • Angaben über Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
    • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
    • Nachweis über die mindestens dreijährige Tätigkeit im Vermessungswesen

    Voraussetzungen

    Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):

    Prüfsachverständige können nur Personen sein, die 

    1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
    2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
    4. den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
    5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Besondere Voraussetzungen (§ 20 PrüfVBau):

    Als Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen werden nur Personen anerkannt, die

    1. ein  Studium des Vermessungswesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
    2. über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English