Zulassung als Kontrollstelle für geschützte Herkunftsbezeichnungen Erteilung

    Geschützte Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten für Hersteller in Bayern; Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle

    Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft.

    Beschreibung

    Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) informiert über die notwendige Antragstellung und die Voraussetzung für eine Zulassung als Kontrollstelle zur Einhaltung der Spezifikationen aus den Bereichen geschützte geografische Angabe (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.). Sie nimmt den Antrag entgegen und erteilt ggf. die Zulassung. Die Zulassung ist Grundlage für das Tätigwerden der Kontrollstelle (Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Herstellerbetrieb) und wird befristet erteilt.

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister für Antragsteller aus Deutschland

      bzw. ein vergleichbares Dokument bei Antragstellern aus anderen EU-Staaten

    • Antragssteller, die ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten als Deutschland haben:

      Nachweis der Zulassung der Kontrollstelle, soweit diese in dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat vorgesehen und erteilt wurde

    • Aktueller Gesellschaftsvertrag und aktuelle Satzung der Kontrollstelle in Kopie
    • Aktuelles Organigramm

      für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II (geschützte Herkunft) und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III (traditionelle Spezialität)

    • Nachweis über die erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle

      auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065. Nachweis für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III

    • Gebührenliste der Kontrollstelle

      für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III

    • Nachweis der Kontrollstelle,

      der sicherstellt, dass für das Personal, das im Rahmen von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beschäftigt wird, geeignete Verschwiegenheitspflichten gelten (z.B. Muster Verschwiegenheitserklärung)

    • Übersicht über die personelle Ausstattung der Kontrollstelle

    Voraussetzungen

    Erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Gebühr für die Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 500 und 1.500€, die Gebühr für die Verlängerung der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 250 und 750€ (Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 13. April 2019). 

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English