Bürgerentscheid Durchführung

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Landkreis; Durchführung

    Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.

    Beschreibung

    Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Lichtenfels - Sachgebiet 32 Kommunales, Schulen, Kultur (LRA LIF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kronacher Str. 30

    96215 Lichtenfels

    Postfachadresse

    Postfach 13 40

    96203 Lichtenfels

    Öffnungszeiten

    Mo 7:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 7:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 7:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 7:45 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 7:45 Uhr - 12:00 Uhr


    Weitere Infos siehe:

    Öffnungszeiten und Anfahrt zum Landratsamt Lichtenfels


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0944813135403Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9571 18-0

    Fax: +49 9571 18-1099

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Landrat obliegen, Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und die Haushaltssatzung.

    Das Bürgerbegehren muss beim Landkreis eingereicht werden und eine mit "Ja" oder "Nein" zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 %, im Übrigen von mindestens 5 %  der Kreisbürger unterschrieben sein.

    Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Kreistag dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Bürgerentscheiden auf Landkreisebene muss die Mehrheit in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 %, in solchen mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 % der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Kreisangehörigen) betragen.

    Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Kreistag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

    Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um maximal 3 Monate verlängert werden.

    Kosten

    Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden vom Landkreis nicht erstattet; demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids der Landkreis.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024

    Stichwörter

    bürgerbegehren bayern, Bürgerbeteiligung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English