Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Landkreis; Durchführung
Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.
Beschreibung
Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.
Ansprechpartner
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 60 - Wahlen (LRA PAF)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1451
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr
Das Bauamt ist telefonisch am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag erreichbar. Persönliche Beratungstermine sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
E-Mail: kommunalaufsicht@landratsamt-paf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9675544614502Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8441 27-450
Fax: +49 8441 27-13450
Internet
Voraussetzungen
Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Landrat obliegen, Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und die Haushaltssatzung.
Das Bürgerbegehren muss beim Landkreis eingereicht werden und eine mit "Ja" oder "Nein" zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 %, im Übrigen von mindestens 5 % der Kreisbürger unterschrieben sein.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Kreistag dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Bürgerentscheiden auf Landkreisebene muss die Mehrheit in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 %, in solchen mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 % der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Kreisangehörigen) betragen.
Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 12a Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Rechtsbehelf
Fristen
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Kreistag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um maximal 3 Monate verlängert werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.08.2024
Stichwörter
bürgerbegehren bayern, Bürgerbeteiligung