Hauptabfahrt und Hauptskiwanderweg; Anzeige bei Bereitung eines Hindernisses
Wenn Sie auf einer gekennzeichneten Hauptabfahrt oder einem Hauptskiwanderweg ein Hindernis bereiten, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung
Die Gemeinden können durch Verordnung ein Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze, das zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln der Allgemeinheit zur Verfügung steht, zur Hauptabfahrt für solche Sportarten oder zum Hauptskiwanderweg erklären. Die entsprechende Kennzeichnung obliegt den Gemeinden.
Wenn Sie beabsichtigen, auf einer gekennzeichneten Hauptabfahrt oder einem Hauptskiwanderweg ein Hindernis zu bereiten, müssen Sie dies der zuständigen Gemeinde rechtzeitig anzeigen, damit Gefahren für die Sicherheit der Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer verhütet werden können.
Wer ein Hindernis bereitet, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Werden nicht angezeigte oder von der Gemeinde untersagte Hindernisse in Form von Anlagen oder Geräten dennoch bereitet, können die kreisfreien Gemeinden und die Landratsämter notwendige Sicherungs- oder Ausbesserungsarbeiten oder die Stilllegung anordnen. Die kreisfreien Gemeinden und die Landratsämter können darüber hinaus u.a. bei Gefahr im Verzug oder bei Bestehen eines dringenden öffentlichen Interesses an einem sofortigen Vollzug die teilweise oder gänzliche Beseitigung der Anlage oder des Gerätes anordnen.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Mitwitz
Adresse
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Postfachadresse
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96266 Mitwitz
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/68218478807Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9266 9906-0
Fax: +49 9266 9906-66
Internet
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 24 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Art. 61 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Einstweilige Vorschriften über die Stillegung und Beseitigung von Anlagen und Geräten
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024