vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen

    Rechtsdienstleistungen; Registrierung bei vorübergehender Erbringung durch EU-Bürger

    Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich beim Bundesamt für Justiz anmelden.

    Beschreibung

    Alle Dienstleister (natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften), die rechtmäßig zur Ausübung eines registrierungsfähigen Berufs (Inkassodienstleister, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) oder eines vergleichbaren Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie eine hier registrierte Person in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen).

     

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Justiz (BfJ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Adenauerallee 99 - 103

    53113 Bonn

    Postanschrift

    Adenauerallee 99 - 103

    53113 Bonn

    Kontakt

    E-Mail: verwaltung@bfj.bund.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3933235800210Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 22899 410-40

    Fax: +49 22899 410-5050

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Meldung der vorübergehenden Tätigkeit
    • Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Niederlassungsstaat und ggf. Tätigkeitsnachweis
    • Information zum Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung)
    • Angaben zur Berufsbezeichnung

    Voraussetzungen

    Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich lediglich beim Bundesamt für Justiz anmelden. Die Meldung müssen Sie jährlich wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.

    Wenn der Beruf oder die Ausbildung in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie nach der Anmeldung die Tätigkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung in Ihrem Herkunftsstaat ausüben.

    Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie die Tätigkeit in Deutschland erst dann vorübergehend ausüben, wenn Sie den Beruf im Herkunftsstaat während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben und die Anmeldung erfolgt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Gegen die Untersagung kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Sobald der zuständigen Behörde Ihre Anmeldung vorliegt, nimmt diese Ihre vorübergehende Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die vorübergehende Registrierung wird vorgenommen, sobald der zuständigen Behörde Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen vorliegen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 28.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English