Rechtsdienstleistungen; Registrierung bei vorübergehender Erbringung durch EU-Bürger
Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich bei der Registrierungsbehörde anmelden.
Beschreibung
Alle Dienstleister (natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften), die rechtmäßig zur Ausübung eines registrierungsfähigen Berufs (Inkassodienstleister, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) oder eines vergleichbaren Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie eine hier registrierte Person in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen).
Ansprechpartner
Landgericht Aschaffenburg (LG AB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 101349
63709 Aschaffenburg
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Und nach telefonischer Vereinbarung.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lg-ab.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=09332568165Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/09332568165Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 398-0
Fax: +49 9621 96241-0195
Internet
erforderliche Unterlagen
- Meldung der vorübergehenden Tätigkeit
- Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Niederlassungsstaat und ggf. Tätigkeitsnachweis
- Information zum Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung)
- Angaben zur Berufsbezeichnung
Voraussetzungen
Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich lediglich bei einer Registrierungsbehörde anmelden. Die Meldung müssen Sie jährlich wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.
Wenn der Beruf oder die Ausbildung in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie nach der Anmeldung die Tätigkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung in Ihrem Herkunftsstaat ausüben.
Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie die Tätigkeit in Deutschland erst dann vorübergehend ausüben, wenn Sie den Beruf im Herkunftsstaat während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben und die Anmeldung erfolgt ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Gegen die Untersagung kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sobald der zuständigen Behörde Ihre Anmeldung vorliegt, nimmt diese Ihre vorübergehende Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Die vorübergehende Registrierung wird vorgenommen, sobald der zuständigen Behörde Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen vorliegen.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 15.02.2024